STATUTEN DES VEREINS „ÖSTERREICHISCHER BUNDESVERBAND FÜRGEDÄCHTNISTRAINING“
Lern-, Denk-, Gedächtnistraining und multimodales Aktivierungstraining

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§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)    Der Verein führt den Namen „Österreichischer Bundesverband für Gedächtnistraining“ (Lern-, Denk-, Gedächtnistraining und multimodales Aktivierungstraining) kurz: ÖBV-GT.
(2)    Er hat seinen Sitz in SALZBURG (Haunspergstrasse 21) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung eines Lern-, Denk- und Gedächtnistrainings mit ganzheitlichem Ansatz und einer multimodalen biografieorientierten Aktivierung nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

§3 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1)    Das Lern-, Denk- und Gedächtnistraining mit ganzheitlichem Ansatz und einer multimodalen biografieorientierten Aktivierung nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verbreiten.
(2)    Den Ausbildungsstandard und die Qualifikation für TrainerInnen und AusbildungsreferentInnen (LehrtrainerInnen) ist festzulegen.
(3)    Die organisatorische Zusammenfassung aller in Österreich tätigen Lern-, Denk- und GedächtnistrainerInnen (im weiteren kurz „GedächtnistrainerInnen“ genannt) und die Vertretung gemeinsamer beruflicher, wissenschaftlicher und sozialer Interessen.
(4)    Sammlung und Verbreitung von geeigneten Informations- und Arbeitsmaterialien.
(5)    Die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis des ganzheitlichen Lern-, Denk- und Gedächtnistrainings und der multimodalen biografieorientierten Aktivierung.
(6)    Förderung des Erfahrungsaustausches auf nationaler Ebene und Beteiligung am internationalen Erfahrungsaustausch.
(7)    Zusammenarbeit mit allen interessierten Institutionen und Einrichtungen im In- und Ausland.
(8)    Beratung und Unterstützung der Mitglieder.
(9)    Bildung von Arbeitsgemeinschaften auf Länderebene.
 
§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1)    Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)    Als ideelle Mittel können dienen:
a)    Vorträge und Zusammenkünfte
b)    Herausgabe von Publikationen
c)    Errichtung einer Bibliothek
d)    Sammlung von Arbeitsmaterialien (Ideenbörse)
(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a)    Mitgliedsbeiträge
b)    Erträge aus Veranstaltungen und Verkauf von Übungsmaterial
c)    Subventionen
d)    Spenden und sonstige Zuwendungen


§5 Arten der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Fördermitglieder, Institutionen und Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene physischen Personen, die vom Verband als GedächtnistrainerInnen anerkannt sind, sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht bezahlen
Außerordentliche, Fördermitglieder und Institutionen fördern vor allem durch die Zahlung ihres von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages die Verbandsarbeit.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden, sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
(3)    Mitglieder aus Partnerverbänden können zum jeweils aktuellen Tarif für außerordentliche Mitglieder eine ordentliche Mitgliedschaft ohne Versicherungsschutz erhalten.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zum Vereinszweck bekennen und bereit sind, sich aktiv dafür einzusetzen.
(2)    Ordentliche Mitglieder können alle TrainerInnen werden, die die vom Verband anerkannte Ausbildung absolviert haben. Die Anerkennung der Ausbildung erfolgt durch die Aus- und Fortbildungskommission.
(3)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Fördermitglieder und Institutionen entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
 
(2)    Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate trotz einmaliger Mahnung im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Beiträge bleibt davon unberührt.
(4)    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen einem Monat an das Schiedsgericht zulässig; bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
(2)    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4)    Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§10 und 11), der Vorstand (§12 bis 14), die RechnungsprüferInnen (§15), das Schiedsgericht (§16), die Landesgruppen (§17), das Aus- und Fortbildungsgremium (§18) und die Geschäftsführung (§19).

§10 Die Generalversammlung
(1)    Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimm- berechtigten (§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen (es gilt das Datum des Poststempels).
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)    Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
 
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7)    Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt eine geheime Abstimmung.
(9)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein(e) StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10)    Über Verlauf und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer/von der Schriftführerin und vom/von der Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet wird.

§11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
(3)    Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein;
(4)    Entlastung des Vorstandes;
(5)    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(6)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7)    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(8)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und -ergänzungen sowie über die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9)    Die Genehmigung der Geschäftsführung.
(10)    Die Genehmigung der Geschäftsordnung.
(11)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§12 Der Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau und seinem/r StellvertreterIn, dem/r SchriftführerIn und seinem/r StellvertreterIn sowie dem/r KassierIn und seinem/r StellvertreterIn.
(2)    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die RechnungsprüferInnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten
 
auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)    Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4)    Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen persönlich oder über audio-visuelle technische Mittel anwesend ist.
(6)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem/r SchriftführerIn unterzeichnet.
Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Diese Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung zu protokollieren.
(7)    Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei seiner/ihrer Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(2)    Vorbereitung der Generalversammlung;
(3)    Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
(4)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5)    Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(6)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
(7)    Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen bzw. Fachbeirat ernennen.
(8)    Der Vorstand kann eine/n GeschäftsführerIn bestellen.
(9)    Der Vorstand kann zusätzliche Mitglieder und Berater des Aus- und Fortbildungsgremiums bestellen.
 
(10)    Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich an mindestens 4 von 6 Vorstandssitzungen pro Jahr teilzunehmen, ansonsten behält sich der Vorstand vor, ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren.

§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)    Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der/die KassierIn zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
(2)    Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3)    Der/die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4)    Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(5)    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen.

§15 Die Rechnungsprüfer
(1)    Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den RechnungsprüferInnen und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2)    Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungs- abschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3)    Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des §12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.


§16 Das Schiedsgericht
(1)    In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht (der Vorstand ergänzt das Schiedsgericht auf fünf Mitglieder).
Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
§17 Die Landesgruppen
(1)    Zur besseren Vernetzung der TrainerInnen untereinander ist die Bildung von Landesgruppen vorgesehen.
(2)    Mit der Leitung einer Landesgruppe kann der Vorstand jedes ordentliche Mitglied im jeweiligen Bundesland betrauen.
(3)    Die LandesgruppenleiterInnen können ihre Arbeit mit von ihnen gewählten Mitgliedern teilen.
(4)    Die Landesgruppen sind keine Untervereine.
(5)    Aufgaben der LandesgruppenleiterInnen ist die Weitergabe von Informationen und Material an die Mitglieder in den jeweiligen Bundesländern; die Organisation von Zusammenkünften mindestens zweimal jährlich sowie mindestens zweimal jährlich mündliche und schriftliche Berichterstattung zum Vorstand.

§18 Das Aus- und Fortbildungsgremium
(1)    Das Aus- und Fortbildungsgremium (AFG) besteht aus den jeweiligen AusbildungsreferentInnen (LehrtrainerInnen) und gegebenenfalls aus weiteren vom Vorstand vorgeschlagene Mitgliedern und Beratern.
(2)    Es ist zuständig für die Anerkennung der Curricula der Ausbildung zum/r AusbildungsreferentIn bzw. zum/r GedächtnistrainerIn.
(3)    Das Aus- und Fortbildungsgremium legt dem Vorstand die Vorschläge für die Neuaufnahmen von AusbildungsreferentInnen vor, über die der Vorstand entscheidet.
(4)    Das Aus- und Fortbildungsgremium ist für die Anerkennung von Fortbildungen und die Qualitätssicherung durch Überprüfung der Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise zuständig.
(5)    Für Ausbildungsreferenten besteht eine Teilnahmepflicht an den jährlich vereinbarten AFG-Treffen (von zumindest zwei ganztätigen bzw. einem ganztägigen und zwei halbtätigen Treffen.)
(6)    Das Aus- und Fortbildungsgremium bestimmt aus ihrem Mitgliederkreis ein/e Moderator/in und seine/n StellvertreterIn für ein Jahr sowie eine/n ProtokollführerIn bei jeder Sitzung.
(7)    Es besteht eine Berichtspflicht des Moderators des Aus- und Fortbildungsgremium an den Vorstand.

§19 Geschäftsführung
(1)    Der Vorstand kann für die Ausführung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsführung einsetzen. Dabei ist auf ausreichende fachliche Eignung und Erfahrung zu achten.
(2)    Pflichten und Befugnisse der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung festgelegt.
(3)    Der/die GeschäftsführerIn hat Sitz und Antragsrecht im Vorstand, nicht jedoch das Stimmrecht.

§20 Auflösung des Vereines
(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Deckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt.

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